Wussten Sie, dass Sie sich CO2-Kosten aus den Jahren 2021 bis 2025 ggf. rückwirkend im Rahmen der BECV erstatten lassen können?
Anfang Juni wurden weitere Branchen für die BECV-Rückerstattung nachnominiert – es könnte auch Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt sein!
Von der neuen Regelung profitieren u. a. Branchen wie
- Lebensmittelverarbeitung (z. B. Kaffee/Kakao, Gelatine, Mehl-/Pellet-Produkte),
- Metallverarbeitung (z. B. Wärmebehandlung, Draht, Schmieden),
- Rohstoffproduktion (z. B. Quarzsand, Lehm, Ton) sowie
- Agrarwirtschaft (z. B. spezialisierte Gemüsebaubetriebe oder Pilzzuchtbetriebe).
Die Antragsfrist für 2021–2025 endet am 14.09.2026.
Wir unterstützen Sie bei der gesamten Antragstellung – von der Prüfung der Voraussetzungen über die Erstellung der Unterlagen bis zur Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Bei Bedarf organisieren wir zudem die Begleitung durch eine prüfungsbefugte Stelle sowie einen Wirtschaftsprüfer.